Satzung vom 19. November 2010
Satzung (PDF, 116 KB)
Gliederung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Programmgrundsätze
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Ende und Verlust der Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Ergänzende Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Projektgruppe
§ 12 Kuratorium
§ 13 Rechnungsprüfung
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen “KommunikationsKultur e.V.”;.
- Vereinssitz ist Hannover.
- Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein Rumpfjahr schließt mit dem Kalenderjahresende ab. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr und endet am 31.12.1994.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung und finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen, sowie durch die Vergabe von Forschungsaufträgen.
- Seine Aufgaben erfüllt der Verein unparteiisch und unabhängig von politischen Parteien, Regierungen, Weltanschauungen, Wirtschafts- und Finanzgruppen nach freiheitlich demokratischen Grundsätzen.
- Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und müssen in einem schriftlichen Bericht des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin offengelegt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Programmgrundsätze
gestrichen
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe von KommunikationsKultur e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
- Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können Mitglieder werden.
- gestrichen
- Für die Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme eines Mitglieds.
- Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands mit einem Beschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten, der zum 01.01. eines jeden Jahres fällig wird. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- gestrichen
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar
§ 7 Ende und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder Ausschluss. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen und den Vereinszweck verstoßen hat, kann durch einfache Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden. Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Entscheidung muß schriftlich begründet werden. Hiergegen ist Einspruch binnen eines Monats zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen entscheidet.
- Mit Ende der Mitgliedschaft erlischt zugleich jeder Anspruch gegen den Verein auf gezahlte Beiträge, Spenden und Vereinsvermögen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zur Willensbildung berufen.
- Die Mitgliederversammlung legt Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des bzw. der ersten und zweiten Vorsitzenden, des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin, zweier Besitzer/-innen und zweier Kassenprüfer/-innen,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Kontrolle und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Leitung wird von dem bzw. der ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vorstands oder einer von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleitung übernommen.
- Auf der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder und Ehrenmitglieder Stimmrecht und sind antragsberechtigt. Anträge haben vor Beginn der Sitzung in schriftlicher Form vorzuliegen.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich, per Postweg oder E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei sind die festgesetzte Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt der Versammlung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung zu beschließen. Änderungen sind zulässig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder zwei der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich binnen zwei Wochen unter Nennung des Grundes zu erfolgen. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur der Grund der Einberufung Gegenstand der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht schriftlich, per Postweg oder E-Mail erfolgt ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein von dem bzw. der Vorsitzenden oder dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden und von einem Protokollführer bzw. einer Protokollführerin, der bzw. die von der Versammlung gewählt wurde, zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
§ 9 Ergänzende Mitgliederversammlung
gestrichen
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem bzw. der ersten und dem bzw. der zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin.
- Im Vorstand haben Stimmrecht der bzw. die erste und zweite Vorsitzende und der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin.
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der bzw. die erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für zwei Jahre gewählt, bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- gestrichen
- Der Vorstand muss für jedes Jahr einen Haushaltsplan aufstellen und einen Jahresabschluss vorlegen.
- Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Vorstand gegen des Zweck des Vereins verstößt oder seine wirtschaftlichen Interessen schädigt. Für die Abberufung ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 11 Projektgruppe
gestrichen
§ 12 Kuratorium
- Der Vorstand setzt ein Kuratorium ein.
- Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand; zum Beispiel bei der Definition und Ausgestaltung des Arbeitsprogramms des Vereins.
- Das Kuratorium setzt sich aus sechs Personen zusammen.
- Die Kuratoriumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für jeweils vier Jahre gewählt, und zwar alle zwei Jahre jeweils drei Mitglieder. Gewählt sind die Personen mit der höchsten Stimmenzahl, die mindestens die einfache Mehrheit erreicht haben.
- Beschlüsse des Kuratoriums haben empfehlende Wirkung. Ein Stimmrecht des Kuratoriums im Vorstand ist damit nicht verbunden.
- Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt einen Sprecher.
- Der Sprecher des Kuratoriums wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen und nimmt mit beratender Stimme an ihnen teil.
- Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 13 Rechnungsprüfung
- Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich sowie vor Entlastung und Neuwahl des Vorstands durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin legt zeitgleich den Jahresabschluss vor, der über Höhe, die Herkunft und Verwendung der Vereinsmittel Auskunft gibt.
§ 14 Satzungsänderungen
- Die Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich im Wortlaut und unter Nennung der betroffenen Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderkreis der Hochschule für Musik und Theater Hannover e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Ausschüttung oder Rückführung von Mitteln an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
§ 16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung als ungültig erweisen, so bleibt die Satzung im übrigen gleichwohl gültig. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt eine Regelung, die dieser inhaltlich am nähesten kommt.
Errichtet am 24. Februar 1994 und 21. Juli 1995.
Geändert am 26. Mai 1998.
Geändert am 8. Juli 1998.
Geändert am 28. November 1998.
Geändert am 5. Juli 2000.
Geändert am 25. November 2000.
Geändert am 14. Juli 2001.
Geändert am 19. November 2010.